WissenVS-Standard, EU AI Act, Nachhaltigkeitsbericht: KI-Pflichten…

VS-Standard, EU AI Act, Nachhaltigkeitsbericht: KI-Pflichten…

Von Christian FreyAktualisiert 21. Juli 2026
VS-Standard, EU AI Act, Nachhaltigkeitsbericht: KI-Pflichten…

Was der EU AI Act für KI-generierte Inhalte im Nachhaltigkeitsbericht nach VS-Standard ändert: Kennzeichnungspflichten ab August 2026

Nachhaltigkeitsbericht nach VS-Standard: Was der EU AI Act ändert

Kurz beantwortet

KI-gestützte Inhalte im Nachhaltigkeitsbericht nach VS-Standard bleiben zulässig. Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 EU AI Act. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Pflicht, jede mit KI erstellte Textpassage zu kennzeichnen.

Eine Offenlegungspflicht kann insbesondere dann bestehen, wenn KI-generierte oder KI-manipulierte Texte veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Sie entfällt jedoch, wenn die Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

Für Beratungen mit mehreren Mandaten ergibt sich deshalb kein pauschales Pflichtenpaar aus Automatisierung und Kennzeichnung. Entscheidend sind vielmehr ein verlässlicher Prüf- und Freigabeprozess, klar zugeordnete redaktionelle Verantwortung und eine Einzelfallprüfung, ob eine Offenlegung nach Art. 50 überhaupt erforderlich ist.


Der VS 2026: Nachfolger des VSME mit bekannter Struktur

Was sich geändert hat

Am 6. Mai 2026 veröffentlichte die EU-Kommission den Entwurf eines freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandards und stellte ihn zur Konsultation. Am 3. Juli 2026 nahm sie den freiwilligen Standard für kleinere Unternehmen als delegierten Rechtsakt an. Anschließend wurde der Rechtsakt dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kontrolle vorgelegt. Die Maßnahmen werden nach Abschluss dieses Kontrollverfahrens anwendbar, sofern keine Einwände erhoben werden.

Der neue Voluntary Sustainability Reporting Standard, kurz VS, basiert auf dem bisherigen VSME-Standard. Unternehmen, die bereits mit dem VSME gearbeitet haben, können daher auf bekannten Strukturen, Datenanforderungen und Prozessen aufbauen. Maßgeblich für die konkrete Umsetzung ist allerdings die endgültig angenommene Fassung des VS einschließlich seiner Anhänge.

Der VS bietet Unternehmen außerhalb der CSRD-Berichtspflicht einen einheitlichen und verhältnismäßigen Rahmen für freiwillige Nachhaltigkeitsinformationen. Er soll insbesondere dabei helfen, Informationsanfragen von Großkunden, Finanzinstituten und anderen Geschäftspartnern strukturiert zu beantworten.

Rechtscharakter des VS

Der VS wurde von der EU-Kommission als delegierter Rechtsakt angenommen. Er bleibt für Unternehmen außerhalb des verpflichtenden CSRD-Anwendungsbereichs grundsätzlich freiwillig. Gleichzeitig erhält er eine wichtige rechtliche Funktion als sogenannter Value-Chain-Cap.

Dieser Value-Chain-Cap begrenzt, welche Nachhaltigkeitsinformationen CSRD-pflichtige Unternehmen von bestimmten Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette verlangen dürfen. Nach Darstellung der EU-Kommission dürfen Unternehmen im CSRD-Anwendungsbereich von den durch den Cap geschützten Unternehmen grundsätzlich keine weitergehenden Nachhaltigkeitsinformationen verlangen, als der freiwillige Standard vorsieht.

In der Praxis richtet sich der VS daher vor allem an kleinere Unternehmen außerhalb der CSRD-Berichtspflicht, die Nachhaltigkeitsinformationen für Großkunden, Banken oder andere Stakeholder bereitstellen müssen oder freiwillig über ihre Nachhaltigkeitsleistung berichten möchten.

Warum KI im VS-Kontext naheliegt

Die strukturierte Erhebung und Aufbereitung von Nachhaltigkeitsinformationen eignet sich in vielen Bereichen für einen KI-gestützten Prozess. KI kann beispielsweise dabei helfen,

  • vorhandene Dokumente und Richtlinien auszuwerten,
  • Informationen den passenden Berichtsanforderungen zuzuordnen,
  • Formulierungsvorschläge zu erstellen,
  • Inkonsistenzen oder fehlende Angaben zu identifizieren und
  • wiederkehrende Arbeitsschritte zu standardisieren.

Gerade bei Beschreibungen von Governance-Strukturen, Umweltmanagement-Prozessen oder bereits dokumentierten Maßnahmen kann das den Bearbeitungsaufwand reduzieren. Die KI ersetzt dabei jedoch weder die fachliche Prüfung noch die Verantwortung des berichtenden Unternehmens. Zahlen, Maßnahmen und Aussagen müssen durch belastbare Unternehmensinformationen gedeckt sein.


Der EU AI Act: Transparenzpflichten ab August 2026

Art. 50 AI Act — die zentrale Vorschrift

Die Transparenzpflichten aus Art. 50 EU AI Act gelten ab dem 2. August 2026. Sie betreffen unterschiedliche Akteure und Anwendungsfälle. Deshalb ist zwischen den Pflichten der Anbieter von KI-Systemen und denen ihrer professionellen Nutzer – im AI Act als Deployer beziehungsweise Betreiber bezeichnet – zu unterscheiden.

Anbieter generativer KI-Systeme müssen ihre Systeme grundsätzlich so gestalten, dass künstlich erzeugte oder manipulierte Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als solche erkannt werden können. Diese technische Anbieterpflicht ist nicht mit einer sichtbaren Kennzeichnungspflicht für jede Person gleichzusetzen, die ein KI-System zur Texterstellung nutzt.

Für Deployer ist insbesondere Art. 50 Abs. 4 relevant. Danach kann eine Offenlegungspflicht bestehen, wenn KI-generierter oder KI-manipulierter Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Der entscheidende Punkt: Die Offenlegungspflicht gilt für solche Texte nicht, wenn

  1. der Inhalt einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und
  2. eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

Die EU-Kommission erläutert diese Ausnahme ausdrücklich. Ein fachlich und redaktionell geprüfter Nachhaltigkeitsbericht muss daher nicht allein deshalb als KI-generiert gekennzeichnet werden, weil bei seiner Erstellung ein generatives KI-System eingesetzt wurde.

Hinzu kommt: Nicht jeder Nachhaltigkeitstext fällt automatisch unter Art. 50 Abs. 4. Die Regelung setzt unter anderem voraus, dass der Text veröffentlicht wird und dazu bestimmt ist, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Bei einem öffentlich zugänglichen Nachhaltigkeitsbericht kann das der Fall sein. Eine nur bilateral an einen Kunden oder eine Bank übermittelte Datenauskunft ist dagegen gesondert zu bewerten.

Code of Practice: Konkretisierung für Deployer

Der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content unterstützt Anbieter und Deployer bei der praktischen Umsetzung der Anforderungen aus Art. 50 Abs. 2, 4 und 5.

Der Code unterscheidet zwischen technischen Maßnahmen für Anbieter und Offenlegungsmaßnahmen für Deployer. Für Textveröffentlichungen berücksichtigt er ausdrücklich die Ausnahme bei menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle und übernommener redaktioneller Verantwortung.

Der Code ist ein freiwilliges Instrument. Er kann Unternehmen dabei helfen, die Einhaltung von Art. 50 strukturiert nachzuweisen, erweitert die gesetzlichen Pflichten aber nicht. Unternehmen, die dem Code nicht beitreten, müssen die gesetzlichen Anforderungen gegebenenfalls auf andere geeignete Weise erfüllen.

Deployer ist grundsätzlich eine natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige Stelle, die ein KI-System unter ihrer Verantwortung verwendet – ausgenommen eine rein persönliche, nicht berufliche Nutzung. Eine Beratung, die ein generatives KI-System im Rahmen eines Mandats einsetzt, kann daher Deployer sein. Aus dieser Rolle folgt aber nicht automatisch eine Kennzeichnungspflicht. Entscheidend sind der konkrete Inhalt, die Form der Veröffentlichung und die Ausnahme für menschlich geprüfte und redaktionell verantwortete Texte.

Offizielle EU-Icons zur Kennzeichnung

Die EU stellt Icons zur Kennzeichnung bestimmter KI-generierter oder KI-manipulierter Inhalte bereit. Sie können von Deployern genutzt werden, wenn für einen Inhalt eine Offenlegung erforderlich ist oder eine freiwillige Kennzeichnung gewünscht wird.

Die Nutzung der Icons ist jedoch optional. Sie ist weder für jeden KI-gestützten Text vorgeschrieben noch stellt sie für sich allein die Einhaltung des AI Act sicher. Ob überhaupt gekennzeichnet werden muss, ist zunächst anhand von Art. 50 Abs. 4 und der dort geregelten Ausnahme zu prüfen.

KI-generierte Bilder, Illustrationen und Grafiken im Bericht

Auch Bilder und Grafiken können mit KI erstellt oder bearbeitet werden. Für rein gestalterische Illustrationen zur Auflockerung des Layouts sowie für Diagramme und Infografiken zur Visualisierung korrekt geprüfter Zahlen und Aussagen besteht nach Art. 50 Abs. 4 grundsätzlich keine sichtbare Kennzeichnungspflicht allein wegen des KI-Einsatzes, solange sie nicht den Eindruck einer authentischen Aufnahme oder eines realen Sachverhalts erwecken. Unabhängig davon müssen Datenvisualisierungen inhaltlich korrekt sein und dürfen weder durch erfundene Werte noch durch irreführende Skalierungen oder Darstellungen täuschen. Anders ist die Lage bei realistisch wirkenden Bildern von Menschen, Landschaften, Orten, Gebäuden oder Produkten: Ähnelt ein KI-generiertes oder manipuliertes Bild bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen und könnte es fälschlich als authentisch oder wahrheitsgetreu erscheinen, kann es sich um einen Deepfake im Sinne des AI Act handeln. Dann muss der KI-Ursprung grundsätzlich klar offengelegt werden. Die für KI-generierte Texte geltende Ausnahme aufgrund menschlicher Prüfung und redaktioneller Verantwortung lässt diese Pflicht bei Deepfakes nicht entfallen. Bei eindeutig künstlerischen, illustrativen oder fiktiven Darstellungen genügt eine angemessene Offenlegung, die die Darstellung oder Nutzung des Werks nicht beeinträchtigt. Für Nachhaltigkeitsberichte empfiehlt es sich daher, fotorealistische KI-Bilder von vermeintlich realen Mitarbeitenden, Standorten, Landschaften oder Produkten entweder eindeutig als KI-generiert zu kennzeichnen oder durch authentisches Bildmaterial zu ersetzen. Die EU-Kommission erläutert den Anwendungsbereich für Deepfakes und die verfügbaren Kennzeichnungsoptionen.


Vergleich: Was ist erlaubt, was ist Pflicht?

AspektVor dem 2. August 2026Ab dem 2. August 2026
KI-Einsatz im VS-BerichtGrundsätzlich zulässigWeiterhin grundsätzlich zulässig
Fachliche PrüfungErforderlich für belastbare und richtige BerichterstattungWeiterhin erforderlich; kann zusammen mit redaktioneller Verantwortung für die Ausnahme nach Art. 50 Abs. 4 entscheidend sein
Kennzeichnung KI-generierter TexteKeine spezifische Pflicht aus Art. 50Keine pauschale Pflicht; Offenlegung nur innerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 50 Abs. 4 und soweit keine Ausnahme greift
Menschliche Prüfung und redaktionelle VerantwortungSinnvolle QualitätssicherungBei Texten zentrale Voraussetzungen für die Ausnahme von der Offenlegungspflicht
Code of PracticeVorbereitung und KonkretisierungFreiwilliger Umsetzungs- und Nachweisrahmen
EU-IconsNicht maßgeblichOptionales Hilfsmittel für kennzeichnungspflichtige oder freiwillig gekennzeichnete Inhalte
Risiko bei fehlender KennzeichnungKeine Sanktion nach der noch nicht anwendbaren Art.-50-PflichtMöglich, wenn eine konkrete Offenlegungspflicht besteht, keine Ausnahme greift und dennoch nicht ordnungsgemäß offengelegt wird

Menschliche Prüfung ist zentral — und kann eine Kennzeichnung entbehrlich machen

Die menschliche Prüfung erfüllt im Nachhaltigkeitsbericht zwei unterschiedliche Funktionen.

Erstens dient sie der inhaltlichen Qualitätssicherung. KI-generierte Entwürfe können fehlerhafte Zahlen, unzutreffende Schlussfolgerungen oder nicht belegte Aussagen enthalten. Kennzahlen müssen deshalb mit Primärdaten abgeglichen werden. Beschreibungen von Governance-Strukturen, Maßnahmen und Zielen müssen die tatsächliche Unternehmenspraxis wiedergeben. Formulierungen dürfen keine Nachhaltigkeitsleistung suggerieren, die nicht belegt werden kann.

Zweitens ist die menschliche Prüfung für Art. 50 Abs. 4 rechtlich relevant. Wurde ein KI-generierter Text einem tatsächlichen Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen und übernimmt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung, greift die Offenlegungspflicht für den Text nicht.

Eine bloß formale Freigabe sollte dabei nicht mit einer belastbaren Prüfung verwechselt werden. Unternehmen und Beratungen sollten einen nachvollziehbaren Prozess etablieren, in dem fachliche Richtigkeit, Datenbezug, Vollständigkeit und Formulierung geprüft werden. Ebenso sollte klar sein, wer die endgültige Veröffentlichung verantwortet.

Für den Nachhaltigkeitsbericht bedeutet das: KI kann Entwürfe und Analysen unterstützen. Die finale Aussage muss jedoch von Menschen geprüft, freigegeben und verantwortet werden. Unter diesen Voraussetzungen ist eine sichtbare KI-Kennzeichnung regelmäßig nicht allein wegen der Nutzung eines generativen KI-Tools erforderlich.


Schritt für Schritt

So integrieren Beratungen den KI-Einsatz sachgerecht in den VS-Berichtsprozess:

  1. KI-Einsatz und Anwendungsfall einordnen. Festlegen, wofür KI verwendet wird – etwa für Dokumentenauswertung, Zuordnung von Informationen, Formulierungsvorschläge oder Qualitätskontrollen. Nicht jeder KI-Einsatz führt zu einer Offenlegungspflicht.
  2. Deployer-Rolle klären. Prüfen, wer das KI-System unter eigener Verantwortung verwendet. Das kann die Beratung, das berichtende Unternehmen oder – je nach Prozess – jeweils beide betreffen. Die Deployer-Rolle allein löst jedoch noch keine Kennzeichnungspflicht aus.
  3. Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 4 prüfen. Feststellen, ob ein KI-generierter oder KI-manipulierter Text veröffentlicht wird, die Öffentlichkeit adressiert und über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informiert. Interne Arbeitsstände oder bilateral übermittelte Informationen sind gesondert zu bewerten.
  4. Fachliche und redaktionelle Prüfung sicherstellen. KI-gestützte Textbausteine gegen Primärdaten, Nachweise und die tatsächliche Unternehmenspraxis prüfen. Fehler, unbelegte Behauptungen und missverständliche Aussagen korrigieren.
  5. Redaktionelle Verantwortung zuordnen. Eine natürliche oder juristische Person muss die Verantwortung für die veröffentlichte Fassung übernehmen. Rollen, Freigaberechte und Verantwortlichkeiten sollten im Prozess eindeutig festgelegt sein.
  6. Prüfung und Freigabe angemessen dokumentieren. Festhalten, wer den Bericht geprüft und freigegeben hat. Eine vollständige Speicherung sämtlicher Prompts ist nicht pauschal durch Art. 50 vorgeschrieben, kann aber je nach Risikoprofil, interner Governance oder vertraglicher Vereinbarung sinnvoll sein.
  7. Kennzeichnungsentscheidung treffen. Nur wenn Art. 50 Abs. 4 anwendbar ist und die Ausnahme für menschliche Überprüfung beziehungsweise redaktionelle Kontrolle unter übernommener Verantwortung nicht greift, muss eine klare Offenlegung erfolgen. Die EU-Icons können hierfür optional genutzt werden.
  8. Mandats- und Datenschutzanforderungen beachten. Der Einsatz externer KI-Dienste kann vertragliche, datenschutzrechtliche oder vertraulichkeitsbezogene Fragen auslösen. Eine Einwilligung des Mandanten ist keine pauschale Pflicht aus Art. 50, kann sich aber aus der konkreten Vertrags- oder Datenlage ergeben.
  9. VS-Prozess standardisieren. Die Berichtsanforderungen des VS können in einen wiederholbaren Ablauf überführt werden: Datenerhebung → KI-gestützter Entwurf → fachliche Prüfung → redaktionelle Freigabe → Prüfung einer möglichen Offenlegung → Veröffentlichung.
  10. Stichtag beachten. Art. 50 wird am 2. August 2026 anwendbar. Für Inhalte, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Transparenzpflicht vorliegen. Eine pauschale Kennzeichnung sämtlicher nach diesem Datum veröffentlichter KI-gestützter Berichte ist jedoch nicht erforderlich.

Checkliste: KI-Einsatz im VS-Nachhaltigkeitsbericht

  • Zweck und Umfang des KI-Einsatzes definiert
  • Deployer-Rolle von Beratung und Unternehmen geprüft
  • Geprüft, ob der Text veröffentlicht wird und die Öffentlichkeit adressiert
  • Bezug zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse bewertet
  • Zahlen und Kennzahlen gegen Primärdaten geprüft
  • Beschreibungen mit der tatsächlichen Unternehmenspraxis abgeglichen
  • Unbelegte oder potenziell irreführende Nachhaltigkeitsaussagen ausgeschlossen
  • Menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle durchgeführt
  • Redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung eindeutig zugeordnet
  • Prüfung und Freigabe angemessen dokumentiert
  • Kennzeichnung nur bei tatsächlich bestehender Offenlegungspflicht vorgesehen
  • EU-Icons gegebenenfalls als optionale Kennzeichnungsmethode geprüft
  • Vertragliche, datenschutzrechtliche und vertraulichkeitsbezogene Anforderungen berücksichtigt
  • Anwendbarkeit von Art. 50 ab dem 2. August 2026 im Prozess berücksichtigt

Fazit

KI-gestützte Inhalte im Nachhaltigkeitsbericht nach VS-Standard bleiben auch unter dem EU AI Act zulässig. Anders als häufig dargestellt, werden sie ab dem 2. August 2026 nicht automatisch kennzeichnungspflichtig.

Eine Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 kann für KI-generierte oder KI-manipulierte Texte bestehen, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Sie gilt jedoch nicht, wenn der Text einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

Für Beratungen und berichtende Unternehmen ist daher nicht die pauschale Kennzeichnung jedes KI-Einsatzes der entscheidende Schritt. Wichtiger sind ein belastbarer Prüfprozess, klare Verantwortlichkeiten und eine dokumentierte Freigabe. So lässt sich KI effizient für die Aufbereitung von Nachhaltigkeitsinformationen einsetzen, ohne die fachliche Qualität oder die rechtlichen Anforderungen aus dem Blick zu verlieren.

Eine Plattform wie etaESG, die strukturierte Datenerhebung, Qualitätssicherung und Freigabeprozesse verbindet, kann diese Abläufe unterstützen. Ob eine Kennzeichnung notwendig ist, bleibt jedoch eine rechtliche Einzelfallentscheidung und sollte nicht automatisiert allein aus der Nutzung eines KI-Tools abgeleitet werden.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt eine allgemeine fachliche Einordnung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Unternehmen sollten ihre Prozesse anhand der jeweils geltenden Fassung des AI Act, der endgültigen Leitlinien der EU-Kommission und ihrer konkreten Veröffentlichungs- und Verantwortungsstruktur prüfen.

Häufige Fragen

Muss ein Nachhaltigkeitsbericht nach VS-Standard als KI-generiert gekennzeichnet werden?

Nicht zwingend. Wurde der Inhalt menschlich überprüft und übernimmt eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 EU AI Act.

Ab wann gelten die Transparenzpflichten des EU AI Act?

Die Transparenzpflichten aus Art. 50 EU AI Act gelten ab dem 2. August 2026 und sind rechtsverbindlich.

Was ist der Unterschied zwischen VS-Standard und VSME?

Der VS (Voluntary Sustainability Reporting Standard) ist der Nachfolger des VSME. Die Modulstruktur bleibt erhalten, rund 180 von 200 Datenpunkten ebenfalls. Unternehmen können auf bestehenden Prozessen aufbauen.

Für wen ist der VS-Standard gedacht?

Er richtet sich an kleinere Unternehmen außerhalb der CSRD-Berichtspflicht, die Nachhaltigkeitsinformationen für Großkunden, Banken oder andere Stakeholder bereitstellen oder freiwillig berichten möchten.

Was ist der Value-Chain-Cap beim VS-Standard?

Der Value-Chain-Cap begrenzt, welche Nachhaltigkeitsinformationen CSRD-pflichtige Unternehmen von bestimmten Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette verlangen dürfen – grundsätzlich nicht mehr als der VS vorsieht.

Wann greift die Ausnahme von der KI-Kennzeichnungspflicht?

Wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Der Inhalt wurde menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert, und eine natürliche oder juristische Person übernimmt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.

Was bedeutet Deployer im EU AI Act?

Deployer ist eine Person oder Stelle, die ein KI-System beruflich unter eigener Verantwortung einsetzt. Eine Beratung, die generative KI für Mandate nutzt, kann Deployer sein – daraus folgt aber nicht automatisch eine Kennzeichnungspflicht.

Wie kann KI bei der Erstellung eines VS-Berichts helfen?

KI kann Dokumente auswerten, Informationen Berichtsanforderungen zuordnen, Formulierungsvorschläge erstellen, Inkonsistenzen identifizieren und wiederkehrende Schritte standardisieren. Die fachliche Prüfung und Verantwortung bleibt beim Unternehmen.

etaESG

Leitfaden kostenlos herunterladen

Wir haben auf 13 Seiten alles kompakt und übersichtlich für Sie zusammengefasst.

Ohne Haken laden Sie nur das PDF — keine E-Mails. Widerruf jederzeit per Klick.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine fachliche Orientierung, keine rechtliche, steuerliche oder prüferische Beratung. Anforderungen aus VSME/VS, CSRD und ESRS entwickeln sich weiter und unterscheiden sich je nach Mandat. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Standards und die Einschätzung im konkreten Einzelfall.